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Allgemeine Geschäfts und Lieferbedingungen
für Hardware und Software (Stand 28.1.2002) der Firma Frank Bernard Informationstechnik GmbH
im folgenden Firma genannt
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Firma und dem
Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der
Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden
ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Firma anzuzeigen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen der Firma sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend
ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Firma. Im Verzugsfalle ist die Firma berechtigt,
weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma
berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen
Zentralbank p.a. zu berechnen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Firma ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der Firma
genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin
ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung
Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma
eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Firma diese Umstände nicht zu
vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Firma
an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen
bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der
Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von 6 Wochen setzen kann.
Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der
Firma nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Firma nach Ablauf der verlängerten Frist
eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Firma nicht
innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Firma die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen
ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
Die Kosten für den Versand- und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu
tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der Firma liegt.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare
Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Firma
zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma aufgrund des Unterlassens dieser
Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so
haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die
Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der Firma verlässt.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma aus
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Firma. Der Kunde ist
verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Firma stehenden Sachen
ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung)
und der Firma auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der
Versicherungsanspruch des Kunden als an die Firma abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über
die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder
Beschlagnahmen hat der Kunde die Firma unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf
den Eigentumsvorbehalt der Firma unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass
der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Firma dieses genehmigen sollte, tritt
der Kunde der Firma bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der
Kunde ist verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen
Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
5. Haftungsbeschränkung
Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei
leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht)
verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus
leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw.
typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall
eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten der Firma. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden
des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen
oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor,
wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende
Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und
sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können,
Vorkehrungen zu treffen.
6. Gewährleistung
Die Firma gewährleistet, dass die Waren die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzen und
nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach
dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des
Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Firma unverzüglich
schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch
normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung
entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Firma Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen
selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt,
dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen
verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Im Verkehr mit
Unternehmern haben wir bei der Nacherfüllung die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels
oder der Lieferung einer mangelfreien Sache und verjähren die Ansprüche des Käufers wegen
Mängeln der Ware in einem Jahr.
- 2. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer offensichtliche
Mängel innerhalb von einem Monat nach der Lieferung anzeigt. Die für Kaufleute geltenden
Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Paragraph 377 HGB bleiben hiervon unberührt.
- Der Käufer ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten
Liefergegenstandes zu gestatten.
- Wenn wir einem Unternehmer eine neu hergestellte Sache verkauft haben, der Unternehmer
diese Sache an einen Verbraucher verkauft hat und er diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit
zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, stehen dem
Unternehmer die in Paragraph 478 BGB bezeichneten gesetzlichen Rechte zu. Diese Rechte
verjähren in den Fristen des Paragraph 479 BGB. Rechte des Käufers aus diesen Paragraphen
werden durch die Ziffern 1. 3. nicht berührt.
Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus,
dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur
Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob
fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder
sonstigen Eingriffen von Firma am EDV System eine Überprüfung durchführen, ob die
Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.
Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglich
keiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil
die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige
Entwicklungen beziehen können. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist
zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert
ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
8. Vertraulichkeit
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der
anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner
Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere
Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen
Vertragszweckes nutzen.
9.Beweisklausel
Alle im EDV System der Firma auf dauerhaftem und unveränderlichem Träger gespeicherten,
elektronisch verarbeiteten Register mit Daten sind als Beweismittel der Datenübertragungen,
Verträge und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien zugelassen.
10. Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma ist es dem Käufer nicht gestattet, die von der Firma
erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat der Käufer sämtliche
einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung
sowie gegebenenfalls Regelungen nach US Recht, zu beachten.
11. Export
Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte den
Export Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und
Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten von
technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der
Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Käufer ist damit einverstanden, dass er
weder direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte, Informationen oder Dokumentationen,
die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer
exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür
zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen
"Department of Commerce", Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer
vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers, die durch
US Bestimmungen beschränkt sind.
Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf:
- Länder, für die Beschränkungen gelten:
Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam;
- Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten:
alle Endabnehmer, von denen der Käufer weiß oder die begründete Vermutung hat, dass die
Produkte, die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf, die Entwicklung oder die
Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder
bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden;
- Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten:
jeglicher Gebrauch von Produkten, die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung
oder der Produktion von Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit
Nuklearwaffen oder der Waffentechnik oder für chemische und biologische Waffen aus den USA
importiert wurden.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am
nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit,
wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung
mit der Firma nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber
der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen möglich. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Firma
(Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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